|
||||
Beschweren Sie sich bei dem Hauptverantwortlichen der Einrichtung - persönlich, telefonisch oder am besten gleich schriftlich. Werden Sie von einem Staatsbediensteten bequalmt, so erfragen Sie dessen Namen oder Dienstnummer und reichen eine Dienstaufsichtsbeschwerde ein. Verlangen Sie eine Entschädigung gem. § 253, Abs. 2 BGB. |
||||
Behörden sind verpflichtet, Ihre Eingabe zu bearbeiten. Ist ihre Beschwerde nach drei Monaten noch nicht beantwortet, dann steht Ihnen das Rechtsmittel der Untätigkeitsklage (beim Verwaltungsgericht) zu. In der Regel werden hier nur geringe Prozeßkosten erhoben, und diese trägt die Verliererpartei oder deren Rechtsschutzversicherung. Es reicht aber zumeist schon aus, der Behörde eine Untätigkeitsklage nur anzudrohen, um die Beamten aus ihrer Trägheit und Ignoranz aufzuschrecken. |
||||
Sind Sie mit der Antwort der Behörde nicht zufrieden, so reichen Sie eine Petition gemäß Art. 17 GRUNDGESETZ ein und fordern ein Rauchverbot für öffentlich zugängliche Räume (Adresse: DEUTSCHER BUNDESTAG, Petitionsausschuß, Platz der Republik 1, 11011 Berlin). |
||||
Wollen Sie sich ausführlicher über das Petitionsrecht informieren, dann gehen Sie einfach in eine Bibliothek und fragen Sie nach entsprechender Literatur, z. B. nach dem Buch von Rupert Schick: Petitionen. |
||||
Außerdem können Sie beim EUROPÄISCHEN PARLAMENT eine Petition gemäß Art. 138 d EG-Vertrag einlegen wegen der Legitimierung von Menschenrechtsverstößen in Deutschland durch Duldung des aufgezwungenen Passivrauchens (Europäisches Parlament, Petitionsausschuß, Talement Européen, L-2929 Luxemburg, Tel. 00352 / 43 00 24 86, Fax 00352 / 43 22 74). Petitionen sind kostenfrei. |
||||
Wenn viele Menschen von den aufgeführten oder anderen Rechtsmitteln Gebrauch machen, so wird das zumindest eine Signalwirkung haben und hoffentlich die Behörden und Gerichte derart überfluten, daß diese auf die Einführung eines generellen Rauchverbotes schon deswegen drängen, um von den vielen Verfahren wegen des Passivrauchens entlastet zu werden. |
||||
Also: Pochen Sie auf Ihr Recht! Immer und immer wieder. Niemand kann Ihnen verbieten, bei jeder Bequalmung Strafanzeige wegen der tatsächlich erfolgten Körperverletzung einzulegen. Vergessen Sie jedoch die Zeugen nicht - es kommt durchaus vor, daß Raucherkriminelle sich später nicht mehr erinnern, überhaupt geraucht zu haben... Vorteilhaft ist es, wenn Sie - am besten mit ärztlichem Attest - belegen, daß Ihnen das Passivrauchen Gesundheitsschäden verursacht hat. Die Freude der Beweisnot sollten Sie der Justiz nicht gönnen, die damit nämlich gleich den willkommenen Anlaß hat, das Strafverfahren einzustellen. Rechnen Sie damit, daß die Ermittlungsbehörden den Tätern Rückendeckung verschaffen. Wenn die Tabakmafia hinter den Kulissen die Politik und die Rechtsprechung manipuliert und sich die Polizei in erheblichem Maße aus Nikotinsüchtigen rekrutiert, dann sind Strafvereitelung und Rechtsbeugung zum Nachteil von Passivrauchopfern erwartungsgemäß die Regel. |
||||
|
|