"Am Arbeitsplatz passiv inhalierter Tabakrauch ist als gesundheitsschädliches Arbeitsstoffgemisch zu werten... Es dürfte keinen anderen, ähnlich weit verbreiteten gesundheitsschädlichen Arbeitsstoff geben."
(MAK-Kommission der DEUTSCHEN FORSCHUNGSGEMEINSCHAFT; aus: DER KASSENARZT, Heft 35, 1987, S. 31)

 
   
 

"Wenn Nichtraucher betroffen sind, ist ein Rauchverbot unvermeidlich."
(Sachverständigenrat für Umweltfragen; aus: DER KASSENARZT, Heft 35, 1987, S. 31)

 
   
 

Nach dem Urteil des BUNDESARBEITSGERICHTES von Januar 1994 (AZ 5 AZR 273/ 93) ist es legitim, die Arbeit zu verweigern, wenn eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit besteht. Der Arbeitgeber ist zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Dieses Urteil wurde im Zusammenhang mit einer Asbestbelastung am Arbeitsplatz gefällt.

 
   
 

"Arbeitnehmer, die am Arbeitsplatz Asbest oder anderen ‘besonders gefährlichen krebserregenden Stoffen’ ausgesetzt sind, dürfen zu Hause bleiben, wenn der Arbeitgeber die Gefahr nicht abstellen kann. Das hat das Bundesarbeitsgericht [BAG] in einem Musterprozeß in Kassel entschieden.
     Das oberste deutsche Arbeitsgericht begründete dies mit der neuen Gefahrenstoffverordnung vom November 1993, wonach Beschäftigte die Arbeit verweigern dürfen, wenn sie einer ‘unmittelbaren Gefahr’ für ihre Gesundheit ausgesetzt sind. Lohn und Gehalt müssen weiterbezahlt werden."
(BERLINER MORGENPOST vom 05.02.1994, S. 3).

 
   
 

Da sogar das einstige BUNDESGESUNDHEITSAMT in einer Stellungnahme von 1988 an das BUNDESGESUNDHEITSMINISTERIUM das Passivrauchen als mindestens 100mal schädigender als Asbeststaub eingestuft hat und außerdem viele krebserregende Substanzen im Tabakrauch nachgewiesen sind, dürfte klar sein, daß eine Bequalmung am Arbeitsplatz ein erheblich schwerwiegenderer und damit unbedingt anerkennenswerter Grund ist, dem Arbeitsplatz wegen der extremen Gesundheitsgefährdung fernzubleiben. Ich kann Ihnen allerdings nicht garantieren, daß die Justiz das genauso sieht, denn beim Rauchen ist immer alles ganz anders...

 
   
 

Es ist in jedem Falle begründet, dem Arbeitsplatz fernzubleiben, wenn dort eine Tabakrauchbelastung besteht. Wichtig ist jedoch, immer auf die Nachweisbarkeit zu achten. Es könnte passieren, daß sich Ihre Kollegen bei der späteren rechtlichen Auseinandersetzung nicht erinnern, daß dort überhaupt jemand geraucht hat. Ich empfehle also folgende Schritte:

 
   
 

Teilen Sie Ihrem rauchenden Kollegen im Beisein von Zeugen mit, daß Ihnen das Passivrauchen erhebliche gesundheitliche Beschwerden verursacht, und fordern Sie ihn auf, das Rauchen einzustellen. Kommt keine zufriedenstellende Einigung zustande, dann gehen Sie unverzüglich mit Zeugen zum Firmenleiter und teilen diesem mit, daß Sie von der Nötigung zum Passivrauchen am Arbeitsplatz gesundheitliche Beschwerden bekommen haben und deswegen unverzüglich einen Arzt aufsuchen müssen. Lassen Sie sich vom Arzt Ihre Arbeitsunfähigkeit bestätigen und die Passivrauchschäden attestieren (Urin auf Ameisensäure, Methanol und Nikotin untersuchen und Krankheitssymptome angeben).

 
   
 

Sie können grundsätzlich bei jeder Bequalmung innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis einer Schädigung gegenüber dem Täter (Nikotiniker) Entschädigungsansprüche gem. §§ 823, 253, Abs. 2 BGB geltend machen, insbesondere dann, wenn er trotz eines bestehenden Rauchverbotes gequalmt und Sie gesundheitlich oder anderweitig geschädigt hat. Bei der Klage auf Schmerzensgeld in einem Zivilprozeß kommen Kosten auf Sie zu, falls Sie verlieren, was wahrscheinlich ist. Denn eher legitimiert ein deutscher Richter - Ausnahmen bestätigen die Regel! -, daß ein Passivrauchopfer zu Tode gequalmt wird, als daß er diesem ein Schmerzensgeld zuspricht. Es ist also besser, sich mit dem Nikotiniker außergerichtlich auf eine Entschädigung zu einigen.

 
   
 

Bei einer Tabakrauchbelastung am Arbeitsplatz haftet zunächst der Arbeitgeber und nicht der einzelne Nikotiniker, da der Arbeitgeber im Rahmen seiner Schutz- und Obhutspflicht und gemäß § 618 BGB und § 5 ARBEITSSTÄTTENVERORDNUNG (ARBSTÄTTV) verpflichtet ist, für gesundheitlich zuträgliche Atemluft zu sorgen. Die Entschädigungsansprüche sollten Sie folglich in diesem Spezialfall beim Arbeitgeber (siehe Urteil des ARBEITSGERICHTES HAMBURG vom 14.04.1989, Aktenzeichen 13 Ca 340/87; erläutert im Kapitel "Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz" des Buches von FRANK WÖCKEL: Nichtraucherrechte - Passivrauchopfer in Deutschland) geltend machen. Da Sie der Raucherkriminelle individuell oder gemeinschaftlich mit anderen gesundheitlich geschädigt hat, muß dieser jedoch ebenso zur Verantwortung gezogen werden; eine Strafanzeige wegen Körperverletzung ist auf jeden Fall angebracht, denn auch wenn der Firmenleiter das Rauchen am Arbeitsplatz grundsätzlich erlaubt, dürfen Nikotiniker in Gegenwart anderer Menschen trotzdem nicht rauchen. (Siehe auch Kapitel: "Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz" in meinen Büchern: "Körperverletzung durch Passivrauchen" und "Nichtraucherrechte - Passivrauchopfer in Deutschland" sowie den Artikel aus SOZIALER FORTSCHRITT 30/1981 / Heft 1, Januar: Körperverletzung und Kostenverursachung in der Sozialversicherung durch Zwangsrauchen.)

 
   
 

Legen Sie unbedingt eine schriftliche Beschwerde beim Betriebsrat ein, und stellen Sie innerhalb von drei Monaten - am besten jedoch sofort - Strafantrag bei der Polizei wegen Nötigung und Körperverletzung (§§ 240 StGB und 223 StGB). Die Polizei ist verpflichtet, den Strafantrag zu bearbeiten.

 
   
 

Das Strafverfahren ist kostenlos, wird aber mit nahezu 100%iger Wahrscheinlichkeit von der Staatsanwaltschaft unter irgendwelchen Vorwänden eingestellt. Es muß jedoch eine Rechtsmittelbelehrung erfolgen, in der vermerkt ist, daß Sie die Möglichkeit haben, gegen die Einstellung des Strafverfahrens innerhalb von 2 Wochen Beschwerde einzulegen. Die Beschwerde ist kostenfrei. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung, dann sind Sie bezüglich der Beschwerdeeinlegung an keine Frist gebunden.

 
   
 

Wenn Sie den Eindruck haben, daß mit der Einstellung des Strafverfahrens die Verfolgung der Straftat (Körperverletzung) verhindert und dem Beschuldigten ein unzulässiger Vorteil eingeräumt worden ist, dann sollten Sie gegen den Richter Strafantrag stellen, und zwar wegen Rechtsbeugung (§ 336 StGB) und Strafvereitelung im Amt (§ 258 a StGB). Daß auch dieses Strafverfahren - unabhängig davon, wie überzeugend es begründet ist - eingestellt wird, brauche ich sicher nicht extra hervorzuheben. Sie haben so aber einen Beleg über die Machenschaften der Justiz.

 
   
 

Bekommen Sie sinngemäß die Antwort, daß eine Körperverletzung infolge aufgezwungenen Passivrauchens "nach dem gegenwärtigen Stand der Rechtssprechung in Deutschland" generell von der Strafverfolgung ausgeschlossen ist, so legen Sie innerhalb eines Monats Verfassungsbeschwerde ein wegen kollektiver Rechtsbeugung seitens der BRD-Justiz zum Nachteil von Passivrauchopfern (Adresse: Bundesverfassungsgericht, Postfach 1771, 76006 Karlsruhe, Tel. 0721 / 9101-0, Fax 0721 / 9101-382). Die Verfassungsbeschwerde ist kostenfrei. Sie sollten aber darauf gefaßt sein, daß diese überhaupt nicht erst zur Entscheidung angenommen wird.

 
   
 

Für willkürlich eingelegte Verfassungsbeschwerden kann allerdings eine Gebühr erhoben werden. Das wäre dann der Fall, wenn Sie zum Beispiel mehrere Menschen erstochen haben und dann - adäquat wie die Tabaklobby - "argumentieren": "Es gehört zu meinem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, nach Belieben mit dem Messer überall herumzufuchteln. Die anderen Leute können ja ausweichen, falls sie das stört. Wenn die Nikotiniker mit ihrer Zigarette andere schädigen dürfen, dann kann ich das - im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes - mit meinem Messer tun." Dieser Argumentation würde das Bundesverfassungsgericht sicherlich nicht folgen, und für Sie wäre dann möglicherweise eine Gebühr für diese Art der Verfassungsbeschwerde fällig. Sie müssen wissen, daß nur Nikotiniker derartigen Schwachsinn - sich und andere zu schädigen gehöre zur freien Persönlichkeitsentfaltung - ungestraft von sich geben und entsprechend handeln dürfen, denn bei der Zigarette setzt bekanntlich nicht nur der Verstand, sondern auch der Rechtsstaat aus.

 
   
 

Nachdem Sie alle innerstaatlichen Instanzen erfolglos bemüht haben, können Sie innerhalb von sechs Monaten Beschwerde nach Artikel 25 der EUROPÄISCHEN MENSCHENRECHTSKONVENTION beim EUROPÄISCHEN GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE in Straßburg einlegen wegen Menschenrechtsverletzungen in Deutschland im Zusammenhang mit dem aufgezwungenen Passivrauchen (Adresse: CONSEIL DE L'EUROPE, F-67075 Strasbourg Cedex, FRANCE). Bitten Sie um Zusendung des entsprechenden Beschwerdeformulars (Application under Article 25 of the European Convention on Human Rights and Rules 43 and 44 of the Rules of Procedure of the Commission).

 
   
 

Fordern Sie dort unbedingt, für das passive Rauchen entschädigt zu werden. Insbesondere wenn zwischen Ihrem Beschwerdeverfahren und einer eventuell folgenden Kündigung des Arbeitsplatzes ein Zusammenhang ersichtlich ist, sollten Sie umfangreiche Entschädigungszahlungen und Maßnahmen zur Rehabilitation einklagen.

 
   
 

Der Schutz vor der Zwangsberauchung wird oft aus Bequemlichkeit vernachlässigt. Es erscheint manchmal zu anstrengend, ein Rauchverbot durchzusetzen, und vom Passivrauchopfer wird erwartet, klein beizugeben. Sie haben jedoch signalisiert, daß Sie sich unter Einsatz aller verfügbaren Mittel durchsetzen wollen, und Ihr Chef mag sicher nicht mit weiteren Verfahren überflutet werden. Er wird also hoffentlich inzwischen begriffen haben, daß es unumgänglich ist, dem berechtigten und gesetzlich garantierten Anspruch auf gesundheitlich zuträgliche Atemluft zu entsprechen.

 
   
 

Wichtig: Im DEUTSCHEN BUNDESTAG sind am 31.05.2001 Änderungen der Arbeitsstättenverordnung bezüglich des Nichtraucherschutzes beschlossen worden. Es wurde folgender Paragraph neu hinzugefügt:

 
   
 

"§ 3a. Nichtraucherschutz (1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.
     (2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Abs. 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen."

 
   
 

Weitere Auskünfte dazu können Sie erhalten beim BUNDESARBEITSMINISTERIUM (Zentrale: 030-2007-0, E-Mail: info@bma.bund.de).

 
   
 

Im Sinne dieser Änderung der ARBEITSSTÄTTENVERORDNUNG steht Ihnen immer dann ein gänzlich rauchfreier Arbeitsplatz zu, wenn "die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen".

 
   
 

Es liegt beispielsweise nicht in der Natur des Betriebes begründet, daß in einer Druckerei, in einer Bibliothek, bei einem Softwarehersteller, in einer Bank oder in einem Geschäft geraucht wird. Dort können Sie also auf einem absolut rauchfreien Arbeitsplatz bestehen. Streitfall werden die Gaststätten sein, denn es liegt zwar in der Natur des Betriebes, daß dort Speisen zu sich genommen werden, aber nicht, daß dabei die Atemluft mit Tabakrauch vergiftet wird. Es ist jedoch davon auszugehen, daß das die Parlamentarier und die Gerichte anders sehen. Wenn Sie also auf einen rauchfreien Arbeitsplatz in der Gastronomie klagen, dann werden Sie wahrscheinlich unterliegen.

 
   
 

Sind Sie in der verqualmten Gastronomie beschäftigt, dann sollten Sie den Arbeitsplatz wechseln. Werden Sie erwerbslos, dann lassen Sie sich vom Arzt attestieren, welche gesundheitlichen Beschwerden Ihnen das Passivrauchen verursacht und beantragen Sie beim Arbeitsamt eine Umschulung für einen Beruf, den Sie absehbar ohne Passivrauchbelastung ausüben können.

 
   
 

Wenn Sie aber Ihren Beruf lieben und weiter in der Gastronomie tätig sein wollen, dann bleibt Ihnen nur noch, ins Ausland auszuwandern. Kalifornien beispielsweise ist bekannt für die rauchfreie Gastronomie, ebenso Australien; nur ist es schwierig, für die USA oder Australien eine Arbeitserlaubnis zu erhalten. Auch in England gibt es einige rauchfreie Restaurants. Sie können diesem Staat, der Sie Ihres Rechtsanspruches auf körperliche Unversehrtheit und noch dazu Ihrer beruflichen Existenz beraubt, aber auch auf Ihre Weise deutlich machen, daß Sie sich das nicht gefallen lassen. Anregungen für den legalen Widerstand finden Sie in dem Buch von Frank Wöckel: Aktiv gegen Passivrauchen.

 
   
   
 

Allgemeines zur Arbeitsstättenverordnung

 
   
 

Der Arbeitgeber ist für die Einhaltung der ARBEITSSTÄTTENVERORDNUNG zuständig. Verstöße dagegen ahndet das GEWERBEAUFSICHTSAMT. Wenn Sie in Ihrer Firma beraucht werden und der Arbeitgeber trotz Ihrer Aufforderung, für den Gesundheitsschutz zu sorgen, nicht entsprechend aktiv wird, dann können Sie sich an dieses Amt wenden. Das GEWERBEAUFSICHTSAMT kann gem. § 25 ARBEITSSCHUTZGESETZ (ArbSchG) Bußgelder bis zu 5.000,- Euro und in schweren Fällen, wenn trotz Aufforderung durch das Amt keine Verbesserung erfolgt, bis zu 25.000 Euro verhängen. Außerdem drohen Arbeitgebern und Beschäftigten gem. § 26 ArbSchG Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr, wenn Verstöße gegen die Verordnungen beharrlich wiederholt oder Leben und Gesundheit gefährdet werden.

 
   
 

Durch die Zwangsberauchung am Arbeitsplatz wird in jedem Falle Leben und Gesundheit gefährdet! Das ist eine strafbare Handlung i. S. der §§ 223, 224, 229, 230, 240 StGB (siehe Frank Wöckel: Körperverletzung durch Passivrauchen, Kapitel: Gesetze zur Abwehr des Passivrauchzwanges). Sie können sich also außerdem an die Strafverfolgungsbehörden (Polizei) wenden und einen Strafantrag wegen Nötigung und Körperverletzung durch Zwangsberauchung stellen.

 
   
 

Folgend ein Auszug aus dem ARBEITSSCHUTZGESETZ bezüglich der Bußgeld- und Strafvorschriften bei Verstößen gegen die ARBEITSSTÄTTENVERORDNUNG:

 
   
 

§ 25 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 
 

1. einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist
oder

 
 

2. a) als Arbeitgeber oder als verantwortliche Person einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3
oder
b) als Beschäftigter einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt.

 
 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

 
   
 

§ 26 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

 
 

1. eine in § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder

 
 

2. durch eine in § 25 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet.

 
   
 

Die ARBEITSSTÄTTENVERORDNUNG und das ARBEITSSCHUTZGESETZ sind im Internet einsehbar unter: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/BMA_index.html

 
   
 

Die Adressen der BUNDESANSTALT FÜR ARBEITSSCHUTZ UND ARBEITSMEDIZIN (BAuA) finden Sie auf der folgenden Internetseite: http://www.baua.de/prax/neu_asg.htm. Die Homepage: www.bma.bund.de bietet Ihnen viele weitere Informationen des BUNDESMINISTERIUMS FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG.

 
   
 

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